Stand: 17.05.2017
Geändert am 15.05.2019 (§ 3, 11, 14)
Geändert am 22.09.2021 (§ 9, 14, 15, 16)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Sport in Cuxhaven e.V., Arbeitskreis der Cuxhavener Sportvereine. Der Verein verwendet die Kurzform „SiC“. Er ist aus dem Sportkreis der Stadt Cuxhaven e.V. hervorgegangen und ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung der in der Stadt Cuxhaven ansässigen Sportvereine. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Sport in Cuxhaven e.V. kann außerordentliches Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und Kreissportbund Cuxhaven e.V. werden.
§ 3
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugend-, Breiten- und Spitzensports durch die Übernahme gemeinsamer Aufgaben der Mitgliedsvereine.
Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben:
- Interessenvertretung der Sportvereine gegenüber der Politik, der Stadtverwaltung und sonstigen Organisationen
- Durchführung einer Sportlerehrung für die erfolgreichsten Cuxhavener Sportlerinnen und Sportler eines Jahres
- Unterstützung der Sportvereine bei Zuschüssen, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliedergewinnung, Weiterentwicklung von Sportangeboten und der Ausrichtung
von vereinsübergreifenden Veranstaltungen
- Förderung von Veranstaltungen und Ähnlichem im Rahmen des Sportaustausches mit den Cuxhavener Partnerstädten
- Mitwirkung beim Antrags- und Bewilligungsverfahren für die von der Stadt Cuxhaven bereit gestellten Sportfördermittel gemäß den Sportförderrichtlinien.
- Mitwirkung bei der Vergabe der Trainings- und Wettkampfzeiten der Sportvereine in den von der Stadt bzw. dem Landkreis Cuxhaven
bereitgestellten Sportstätten
- Ausrichtung kultureller Veranstaltungen zur Förderung des Sports in Cuxhaven (z.B. Cuxhavener Sportgala)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vorstandes des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Sport in Cuxhaven entstanden sind. Das können insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und
Telefonkosten sein.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
-ordentliche Mitglieder
-außerordentliche Mitglieder
-fördernde Mitglieder
-Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Sportvereine werden, die im Stadtgebiet Cuxhaven ansässig sind und gleichzeitig Mitglied im Kreissportbund Cuxhaven sind. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt muss vorhanden sein. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können Körperschaften, juristische und natürliche Personen werden, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind und diese durch ihren Beitrag unterstützen wollen. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sportes erworben haben. Außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz- aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wenn in dieser Satzung zum leichteren Verständnis des Textes eine Person nur männlich benannt wird, ist damit zugleich die sprachlich entsprechende weibliche Funktionsbezeichnung gemeint. Diese ist im Verein ausschließlich zu verwenden, sobald eine Frau in die Position gewählt wurde.
§ 5
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Ordentliche Mitglieder müssen ihre Satzung und die letzte Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Cuxhaven sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder mit Anschriften beifügen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die Vereinssatzung des Antragsstellers nicht den Vorgaben dieser Satzung entspricht. Über die Aufnahme außerordentlicher und fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch den Verlust der Gemeinnützigkeit des Mitgliedsvereins,
- Auflösung des Mitgliedsvereins,
- durch Tod (fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie natürliche Personen sind).
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Den ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche an dem Vereinsvermögen zu.
§ 6
Ausschluss aus dem Verein
Über den Ausschluss aus dem Verein beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn
- ein Mitglied gegen die vorgesehenen Pflichten gröblich verstößt
- ein Mitglied mit Beitragszahlungen und sonstigen Verbindlichkeiten mit mehr als einer Rate im Rückstand ist und zweimal vergeblich gemahnt wurde.
- ein Mitglied das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes wiederholt
zuwider handelt
Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dazu ist dem Mitglied schriftlich aufzuzeigen, welche Vorwürfe gegen das Mitglied erhoben werden. Die Frist des Mitgliedes zur Stellungnahme zu den schriftlich niedergelegten Vorwürfen beträgt vier Wochen ab dem Zugang des Schreibens. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen ab der Zustellung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde beim Vorsitzenden einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte und Ämter des ausgeschlossenen Mitgliedes. Dem Betreffenden ist die Möglichkeit einzuräumen, sich vor der Entscheidung auf der Mitgliederversammlung zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme ist zu verlesen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. Das Stimmrecht wird durch vom Verein entsandte Vertreter ausgeübt. Die Vertreter des Vereins müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder haben das Recht, die Einhaltung der satzungsmäßigen Aufgaben durch den Verein zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ihnen nach dieser Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Die Mitgliedsvereine haben unaufgefordert Änderungen des Vorstandes, Satzungsänderungen usw. dem Vorstand von SiC mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Die gleiche Frist gilt, wenn SiC hierüber Auskünfte erbittet.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
mit Stimmrecht:
a. den Delegierten der Vereine (jeder Verein hat eine Grundstimme und entsendet auf je 100 Mitglieder über 18 Jahre einen weiteren Delegierten, dabei
braucht das letzte Hundert nicht vollzählig zu sein). Übertragungen von Stimmen sind nicht zulässig.
b. dem Vorstand
ohne Stimmrecht:
a. den außerordentlichen Mitgliedern
b. den Ehrenmitgliedern
c. den fördernden Mitgliedern
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Vierteljahr eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt vom Vorsitzenden oder Stellvertreter im Amt spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Cuxhavener Tagespresse. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 28.02. des Jahres schriftlich und mit Begründung einzureichen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
7. Beschlussfassung über Anträge und über alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten,
8. Beschlussfassung über Grundlagen der Verteilung der städtischen und anderer Zuschüsse,
9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (Höhe und Fälligkeit),
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter im Amt oder im Bedarfsfall von einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Enthaltungen zählen nicht mit. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten muss geheim abgestimmt werden. Satzungsänderungen müssen mit 3/4 Mehrheit der stimmenberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern in einem Rundschreiben bekannt zu geben.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen oder dann, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies mit Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung, jedoch kann sie mit einer verkürzten Einladungsfrist einberufen werden. Diese sollte eine Woche nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.
§ 11
Online Mitgliederversammlung
1.) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
2.) Die Einzelheiten regelt der Vorstand in einer von ihm zu entwerfenden Wahlordnung.
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:
a. Vorsitzender
b. bis zu drei stellvertretende Vorsitzende
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. dem Sportwart,
f. dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-der Vorsitzende
-drei stellvertretende Vorsitzende
-der Schatzmeister
Der Verein wird durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder (§26 BGB) gemeinschaftlich nach außen vertreten. Sie sind intern zur Vertretung nach außen nur befugt, wenn die vorrangige Person verhindert ist, oder bei gleichzeitiger Anwesenheit ihr die Vertretung überlässt. In der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl wird die Reihenfolge der Vertretung vom Vorsitzenden festgelegt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, welche die Einzelheiten seiner Arbeit regelt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. In Jahren mit gerader Endziffer werden der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart, in den Jahren mit ungerader Endziffer werden die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer sowie der/die Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit gewählt. Die Wahlen erfolgen nicht geheim, sondern durch Handzeichen (Heben der Hand).
Beantragt ein Mitglied die Durchführung einer geheimen Wahl, so wird geheim gewählt. Für die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes ist die absolute Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Bei einer Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, in dem dann die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreichend ist. Kommt es erneut zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zum Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied mit dessen Einverständnis kommissarisch zu berufen, wenn ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig ausgeschieden ist, oder ein Vorstandsamt durch die Mitgliederversammlung nicht besetzt werden konnte. Der Vorstand hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft zu erstatten. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Mitgliederversammlung über eine Neuwahl oder Wiederwahl entschieden hat. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 13
Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wahl erstreckt sich auf jeweils zwei Jahre. In den Jahren mit gerader Endziffer werden Kassenprüfer Nr. 1, in den Jahren mit ungerader Endziffer Kassenprüfer Nr. 2 gewählt. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Vorhaben und Veranstaltungen Ausschüsse zu bilden, in die auch Personen berufen werden können, die nicht dem Vorstand angehören. Die Leitung eines solchen Ausschusses soll ein Mitglied des Vorstandes haben.
§ 15
Datenschutz
1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
-Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist eigens für diesen Zweck und nur zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen. Für den Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Kommt die Anzahl der Delegierten in dieser Sitzung nicht zusammen, so kann in der nächsten satzungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an die Stadt Cuxhaven, die das Vermögen für die Förderung des Sports im Stadtgebiet der Stadt Cuxhaven zu verwenden hat. Die Liquidation obliegt dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 15.05.2017 von der Mitgliederversammlung von SiC satzungsgemäß beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt sie Gültigkeit und ersetzt im Ganzen die bis dahin geltende Satzung von SiC.